Bewerber, die sich gezielt auf AGG-kritische Stellenanzeigen bewerben, um nach einer Absage auf Entschädigung zu klagen, können als „professionelle Diskriminierungskläger“ entlarvt werden.
 


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 29. Januar 2009, 4 Sa 346/08:
„Zurückweisung der Berufung eines 42-jährigen Entschädigungsklägers, der sich mit offensichtlich standardisierten Schreiben auf eine Stelle als "junger, dynamischer" Autoverkäufer beworben hatte und zunächst  auf Schadenersatz/Entschädigung von EUR 99.974,95 geklagt, dann aber die Klage auf EUR 3.750 reduziert hatte. Der Kläger war im AGG-Archiv mit 103 Fällen registriert.“
 
Für eine erfolgreiche Klage hat die Rechsprechung objektive und subjektive Anforderungen an die Bewerbereigenschaft festgelegt. Anspruch auf Schadensersatz kann nur derjenige Bewerber geltend machen, der

  • von seinem beruflichen Werdegang objektiv für die in Aussicht gestellte Stelle in Betracht kommt 
  • und sich subjektiv ernsthaft auf die Stelle beworben hat. 

In dem vorliegenden Falle fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers. „Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger auf die hier streitgegenständliche Bewerbung nicht subjektiv ernsthaft beworben hat, sondern dass es ihm darum ging, mit seiner Bewerbung Schadenersatz oder Entschädigung möglichst im außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich zu erzielen.“
  
Weitere Urteile finden Sie unter www.agg-hopper.de/urteile.html.

 




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