26. Mai 2010
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AGG
Obwohl diese Frage ein Klassiker für nicht AGG-konforme Fragen ist, wird sie doch in der Praxis immer wieder gerne gestellt. Welche Fragen nach dem AGG unzulässig sind, sehen Sie hier im Überblick.
Direkte Fragen nach einem der im AGG geschützten Benachteiligungsmerkmale sind unzulässig:
- Ethnische Herkunft/Rasse
- Geschlecht
- Religion/Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Identität
Beispiele für unzulässige Fragen Benachteiligungsmerkmal
Wollen Sie (noch weitere) Kinder?
Geschlecht, sexuelle Identität
Welcher Konfession gehören Sie an? Religion
Welche Partei unterstützen Sie? Weltanschauung
In welchem Land sind Sie geboren?
Ethnische Herkunft
Auch beim Small Talk vor und nach einem Bewerbungsgespräch ist auf die AGG-Konformität der Gesprächsinhalte zu achten. Freundlich gemeinte Erkundigungen nach der Frau/dem Mann, nach Kindern, der sprachlichen Herkunft eines „ausländisch klingenden“ Namens könnten sonst leicht zur AGG- Falle werden.
Ausnahme: Wenn eine AGG-kritische Frage auf einem nachweisbar berechtigten betrieblichen Interesse beruht, kann die Frage zulässig sein. Das berechtigte betriebliche Interesse der Frage sollte aber deutlich herausgestellt werden, um kein Indiz für eine Diskriminierung zu liefern.
Weitere Praxistipps finden Sie in dem Artikel von Dr. Bernd Ohlendorf und Michael Schreier „AGG-konformes Einstellungsverfahren - Handlungsanleitung und Praxistipps“,
Betriebs Berater, Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft, 11/2008.
Den Artikel finden Sie unter www.agg-online.com/wordpress/michael-schreier/



